Allnet Flat Urteile – aktueller Überblick – Allnet Flat sind an sich recht einfache Mobilfunk-Tarife, die sehr übersichtlich mit Pauschalpreisen arbeiten und daher auch für wenig erfahrene Nutze leicht zu überblicken sind. Dennoch gibt es auch bei Allnet Flat immer mal wieder Streitigkeiten, die dann vor Gericht landen.
In den letzten 15 Jahren gab es mehrere Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) und anderer Gerichte in Deutschland, die sich mit Allnet Flat befasst haben. Zu den Urteilen gehören unter anderem ein Urteil des Oberlandesgerichts München aus dem Jahr 2012, in dem es um die Frage ging, ob eine Allnet Flat im Mobilfunkvertrag eine Kostenpflichtigkeit für einzelne Anrufe bedeutet oder nicht. Das Gericht entschied, dass es sich hierbei um eine Flatrate handelt und dass einzelne Anrufe nicht kostenpflichtig sind. Ein weiteres Urteil des BGH aus dem Jahr 2017 beschäftigte sich damit, ob eine Allnet Flat im Mobilfunkvertrag als Monatspauschale zu verstehen ist oder nicht. Der BGH entschied, dass eine Allnet Flat keine Monatspauschale darstellt, sondern eine Flatrate ist.
In diesem Artikel wollen wir die aktuellen Urteil um Allnet Flatrates zusammenfassen und so einen Überblick ermöglichen, wie Gerichte in diesem Bereich entschieden haben und auf was man sich als Verbraucher berufen kann (oder auch nicht).
Urteile rund um Allnet Flat
Vertragsbedingungen von Flat müssen klar ersichtlich sein
Die Verbraucherzentrale hat 2022 ein neues Urteil in Sachen Flat (generell) erkämpft und dort ist festgehalten, dass Vertragsbedingungen klar ersichtlich sein müssen. Hintergrund war eine Festnetz Flat, die einige Nummern ausschloss – was aber für Kunden kaum zu finden war. Die Verbraucherzentrale schreibt dazu:
Der vzbv hatte sich an der Werbung des Telefonanbieters für Allnet-Flat-Tarife gestört. Auf ihrer Website warb die Beklagte für diverse Flattarife zu monatlichen Festbeiträgen zu je 9,99 bzw. 14,99 EUR. Wenn der Verbraucher das auf der Website neben den Preisen befindliche Sternchen anklickte, öffneten sich Popup Fenster mit Titeln wie „Telefon FLAT ins deutsche Festnetz“ und „Telefon FLAT in alle deutschen Mobilfunknetze“. Um in den unteren Teil der Popupfenster zu gelangen, musste der Verbraucher auf der Seite herunterscrollen. Dort konnte er die Tarifdetails anklicken, worauf sich ein Hyperlink auf eine zwei Seiten umfassende PDF-Datei mit den Preisen für die Allnet-Flat-Tarife öffnete.
Die Richter des Landgerichtes Koblens schlossen sich dieser Auffassung an.
(LG Koblenz, Urteil v. 8.2.2022, 3 HK O 43/20)
Kleingedrucktes darf nicht zu klein sein
Die Verbraucherzentrale hat gegen Vodafone Werbung geklagt, die wirklich sehr kleine Kleingedrucktes enthält und gewonnen. Das betrifft natürlich auch die Allnet Flat (wie die GigaMobil Flatrates oder die unbegrenzte GigaMobil XL Flat) von Vodafone allgemein.
Die Verbraucherzentrale schreibt zum Urteil: (LG Düsseldorf Az. 38 O 41/22):
Das Landgericht Düsseldorf hat der Vodafone GmbH untersagt, in einem Werbeflyer für einen Mobilfunktarif wesentliche Tarifbedingungen in einer kaum lesbaren Fußnote zu verstecken. Damit gab das Gericht einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) statt, der dem Unternehmen unlautere Werbung durch Verschweigen wesentlicher Informationen vorgeworfen hatte.
Vodafone hatte in einem mehrseitigen Werbeflyer für einen Mobilfunktarif geworben. An mehreren Angaben zum Monatspreis und zum Leistungsumfang befand sich der Hinweis auf die Fußnote 1, die zusammen mit anderen Fußnoten auf einer Seite des Flyers abgedruckt war. Die Fußnote enthielt unter anderem wichtige Hinweise zur Mindestlaufzeit des Vertrags, zum einmaligen Anschlusspreis und Details zum Leistungsumfang.
Dieses Urteil bezieht sich dabei nicht nur auf Allnet Flat, sondern natürlich auch auf andere beworbene Tarife und Angebote.
Name Allnet Flat
Allnet war lange Zeit als Marke geschützt und es war daher nicht klar, ob eine Allnet Flat eine Markenrechtsverletzung darstellen können. Das OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 10.07.2014 – 6 U 98/13 hat dies mittlerweile geklärt und festgestellt, dass Allnet Flat für Tarife verwendet werden kann. Das betrifft alle Anbieter, also sowohl die D1 Allnet Flat, als auch Vodafone Netz Flatrates und Allnet Flat im O2 Netz.
Im Tenor des Urteils heißt es:
Der als Bezeichnung für einen Telefontarif verwendete Begriff „Allnet Flat“ stellt eine rein beschreibende Benutzung dar und verletzt daher mangels kennzeichenmäßigen Gebrauchs nicht ein ein fremdes Unternehmenskennzeichenrecht an dem Firmenschlagwort „ALLNET“,
Damit ist gesichert, dass Unternehmen auch weiter mit der Bezeichnung Allnet Flat oder Allnet Flatrate werben können und mittlerweile ist dieser Begriff im Mobilfunk-Bereich auch etabliert.
Was muss in einer Allnet Flat enthalten sein?
2016 gab es ein Urteil, dass klärte, welche Inhalte in einer Allnet Flat erwartet werden können – insbesondere im Bereich der Datenflat. Das LG Potsdam, Urteil vom 14.01.2016 – 2 O 148/14 machte nochmal klar, dass eine Flat mit unbegrenztem Datenvolumen eben auch unbegrenztes Datenvolumen bieten muss und nicht irgendwann drosseln darf. Im Urteil dazu heißt es:
Die Angaben zum Tarif der Beklagten „[Datenvolumen pro Monat – unbegrenzt] davon mtl. Highspeedvolumen (max. 21,6 Mbit/s) – 500 MB (danach GPRS-Speed mit max. 56 Kbit/s)” ist eine Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten und als solche unwirksam. Sie benachteiligen die Vertragspartner der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, weil sie wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist, § 307 Abs. 1, 2 Nr. 2 BGB.
Mittlerweile gibt es eine ganze Reihe von unbegrenzten Flat auf dem Markt, so dass dieses Urteil immer mehr Relevanz bekommt, weil Verbraucher damit sicher sein können, auch wirklich eine unbegrenzte Flat ohne Datenlimit zu bekommen.
Unbegrenzte Allnet Flat im Überblick
Unbegrenzte Flat gibt es mittlerweile in allen Netzen und Power-Nutzer, die unlimitiert Surfen wollen haben damit inzwischen die Auswahl zwischen mehreren Anbietern und natürlich unterschiedlichen Preisen:
SMS Flat muss eine Flatrate sein
SMS waren vor einigen Jahren noch deutlich beliebter und daher gibt es auch zu diesem Thema Urteile. In einem Urteil des LG Potsdam, Urteil vom 14.01.2016 – 2 O 148/14 wird nochmal klargestellt, dass eine SMS Flat auch als Bestandteil bei einer Allnet Flat tatsächlich eine Flatrate-Zugang enthalten muss. 3.000 SMS als SMS Flat zu bezeichnen, reicht dagegen nicht.
Im Urteil heißt es dazu:
Die Werbeaussage „SMS Flat“ ist als unlautere geschäftliche Handlung nach §3 UWG unzulässig. Unlauter sind nach §5 UWG irreführende geschäftliche Handlungen. Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über kaufentscheidende Umstände enthält. In diesem Sinne ist die Bezeichnung „SMS Flat“ für einen Tarif, der auf 3000 SMS monatlich begrenzt ist, irreführend.
Im Grundsatz bedeutet der Begriff „Flat“ nichts anderes als das Angebot einer Leistung zu einem Pauschalpreis. Welche Leistung dies im Einzelfall ist, ist der Leistungsbeschreibung zu entnehmen. Eine „Flatrate“ kann etwa für die Nutzung des Internets, des Telefonfestnetzes oder Mobilfunknetzes gelten. Auch innerhalb eines Netzes kann sie auf bestimmte Leistungsangebote beschränkt sein und etwa nur das Telefonieren oder nur das Versenden von SMS betreffen. Die „Flatrate“ kann überdies auch auf einen bestimmten Nutzungsumfang beschränkt werden. Was genau mit der „Flatrate“ pauschal abgegolten sein soll, ist deshalb letztendlich erst aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung zu ersehen. Bei der Auslegung eines Angebots ist jedoch stets zu beachten, dass eine „Flatrate“ begrifflich eine grundsätzlich uneingeschränkte Leistung zu einem Pauschalpreis bezeichnet. Soweit Einschränkungen nicht allgemein bekannt sind – etwa die, dass eine Flatrate für SMS nicht notwendig die Nutzung ausländischer Netze umfasst – oder im Angebot deutlich gemacht werden, kann der Verbraucher von einem uneingeschränkten Leistungsangebot ausgehen.
Mittlerweile sind SMS Flat fast immer bei Handy Flatrates mit enthalten und daher hat das Urteil für fast alle Allnet-Flat auf dem Markt Bedeutung. Verbraucher nutzen die Allnet Flat aber immer weniger, so dass es für die Verbraucher kaum noch eine Rolle spielt, wie viele SMS in der Praxis in einer Flat wirklich enthalten sind.
Kündigung von Allnet Flat
Laufzeiten und Kündigung bei Allnet Flatrates sind immer wieder strittiger Punkt zwischen Kunden und Anbietern. Daher gibt es auch in diesem Bereich immer wieder Urteile. Ein spannender Punkt wurden vor dem AG Kreuzberg, Urteil vom 04.12.2014 – 23 C 120/14 geklärt. Dabei ging es darum, dass sich die Vertragslaufzeit nicht verkürzt/verschiebt, wenn die Allnet Flat nicht sofort nutzbar ist.
In der Urteilsbegründung ist festgehalten:
Die Kündigungserklärung der Beklagten vom 20.7.2013 konnte den Vertrag erst zum 14.10.2014 beenden. Denn sie ging erst nach Ablauf der vertraglich vereinbarten ersten Kündigungsfrist bei der Firma V ein. Die Regelung in Ziffer 8.2 des Vertrages begegnet keinen Bedenken unter den Gesichtspunkten der §§ 305 ff BGB. Der Vertrag war somit erstmals drei Monate vor Ablauf der Mindestlaufzeit von 24 Monaten zum Ende dieser Laufzeit kündbar. Nach dem Abschluss des Vertrages am 14.10.2011 war die früheste ordentliche Kündigungsmöglichkeit somit zum 14.10.2013 gegeben – bei Eingang der Kündigungserklärung bis spätestens 14.7.2013.
Etwas anderes ergäbe sich auch nicht, falls die Beklagte beweisen könnte, dass sie erstmals am 28.10.2011 telefonieren konnte. Denn durch eine anfängliche Leistungsstörung erlangte sie vertragliche Rechte gemäß §§ 280 ff BGB, nicht aber einen Aufschub der vertraglichen Wirkungen. Dass dies auch der Beklagten seinerzeit klar war, zeigt sich daran, dass sie die unstreitig für die anfänglichen Probleme gewährte Gutschrift der Firma V entgegennahm. Auch ist die Berufung der Klägerin auf die Verspätung der Kündigungserklärung nicht nach § 242 BGB wegen der anfänglichen Probleme treuwidrig. Denn die Beklagte hat lediglich vorgetragen, Probleme mit der Benutzung des Telefons gehabt zu haben, während sie schon zu Beginn des Vertrages am 14.10.2011 ein hochwertiges Handy erhielt und auch nicht vortrug, sie habe auch das Internet nicht nutzen können. Treuwidrig aber könnte die Berufung auf verspätete Kündigungserklärung lediglich sein, wenn der Vertrag insgesamt von Seiten des Anbieters anfangs unerfüllt geblieben wäre.
Generell wurden Ende 2021 die Vertragslaufzeiten bei den Allnet Flat etwas kundenfreundlicher gestaltet. Wer sich dennoch unsicher ist, sollte vor allem auf Allnet Flat ohne Laufzeit setzen oder gleich auf Flat, die tägliche Kündigung unterstützen. Dann kann man flexibel und ohne längere Wartezeit auch wieder wechseln.
Ich beschäftige mich bereits seit 2006 mit dem Thema Telekommunikation und Mobilfunk auf dem deutschen Markt. Meine Spezialgebiete sind dabei die mobilen Datentarife, Prepaid-Karten und die Angebote der Handy-Discounter (insbesondere die Allnet-Flatrates). Besonders bei den Allnet Flat hat sich der Markt dabei deutlich weiter entwickelt und es ergibt sich fast täglich etwas Neues, über das ich schreiben kann. Man findet mich dazu inzwischen auf mehreren Portalen – so kann ich recht unabhängig von Plattform und Anbieter über das Thema Allnetflat berichten. Darüber hinaus berate ich mittlerweile auch Firmen und Unternehmen im Telco-Bereich und stehe als Experte für Radio, Film und Fernsehen zur Verfügung. Bei Fragen und Anmerkungen stehe ich im Kommentarbereich gerne zur Verfügung. Mehr Details zu mir und meinem Hintergrund gibt es hier: Wer schreibt hier?